Titel
Eines Hochedlen Hochweisen Raths der Stadt Bremen erneuerte und verbesserte Feuer- und Brand-OrdnungWir Buergermeister und Rath dieser Kayserl. und des Heil. Reichs freyen Stadt Bremen, ...Erster Theil. Was zur Verhuetung eines Brandes noethig ist.Zweyter Theil Enthaelt dasjenige, was bey entstehender Feuersbrunst die Personen zu beobachten haben.Dritter Theil. Von denen Feuerspruetzen, Schlangen, Zubringern und uebrigen Instrumenten, wie auch deren Conservation und Behaeltern.Vierter Theil. Von dem rechten Gebrauch der Instrumenten und haeufiger Beyschaffung des Wassers.Fuenfter Theil. Wie und wo die Gueter, welche aus dem Brande gerettet worden, zu bewahren, und hernach denen Eigenthuemern wieder beyzuschaffen seyn.Sechster Theil. Was nach geloeschtem Brande zu thun, zu belohnen und zu bestrafen sey.Reglement Wornach sich die hiesige Constables-Compagnie und Mieker, bey entstehender Feuers-Brunst, zu richten.Reglement Wornach sich das hiesige Regiment bey entstandener Feuers-Brunst zu richten.Unterricht Wie die Schlangen-Spruetzen und Zubringer, nach der Brand-Staedte zu bringen, allda zu gebrauchen, und zu conservieren seyn.
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