Fürstl. Mecklenb. Verordnung/ Uber einige/ zum Policey-Wesen in der Stadt Schwerin
gehörige Stücke: als die Versorgung der Stadt mit allerhand nothwendigen Victualien;
Abschaffung der schädlichen Vor- und Auffkäuffereyen vor den Thoren und auffm Marckte;
Haltung der gewöhnlichen Wochen-Märckte am Mittwochen und Sonnabend; item von Fleischern/
Beckern und Brauern; auch Zulassung der benachbarten Schlächter und Becker aus denen
nahe gelegenen Städten; item von Wein- und Bier/ vom Bier-Proben; wie auch von Maaß/
Elen/ Gewicht/ und dergleichen
Schwerin
Schwerin: Gedruckt bey Johann Lembken
, 1710
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