Bei der gegenwärtigen algemeinen Unmöglichkeit, durch den Verkauf der Güther eine
ansehnliche Schulden-Last mit baaren Gelde abzutragen, ist auch die Frage zu verschiedentlichen
Verhandelungen gekommen, ob und wie die Debit-Sache des Herrn von Raven auf Nossentin
durch einen gültigen Vergleich zu beendigen sei ...
[Mecklenburg]
[Mecklenburg]: [Verlag nicht ermittelbar]
, [1771]
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