Nachdem ein Erbar Raht befindet/ daß Ihren vielfeltigen wolgemeinten Mandaten vnnd
Ordnungen vngeachtet/ bey den Verlobnissen vnnd Hochzeiten/ allerley vppig: vnd Vnmessigkeit/
mechtig vberhand nemen/ dadurch nicht allein alle Victualien thewr werden/ vnnd hoch
steigen/ sondern auch so wol Braut vnd Breutgamb als die geladene Gäste fast täglich
vnd vielfeltig beschweret werden/ Vnd aber einem Erbaren Raht tragenden Ampts vnd
Obrigkeit halben/ solchem allem so viel müglich zubegegnen oblieget vnd gebühret ...
: Publicatum Rostock den Dritten Septembris/ Anno 1609
[Rostock?]
[Rostock?]: [Verlag nicht ermittelbar]
, [1609?]
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