Eines Erbarn Raths der Stadt Rostock Revidirte Ordnung/ von Rathgehen und Rathschlegen/
zu welcher zeit nemblich Rath zu halten/ und wie sich ein jeder dabey zu erzeigen
: Zu fürderung gemeines Nutzens/ auch bey gewisser Straff/ wie auff einem sonderbarn
Zettel verzeichnet/ placitirt und publicirt den 20. Aprilis Anno 1618
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