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Von Gottes Gnaden/ Wir Adolph Friedrich/ Hertzog zu Meckelnburg/ ... Fügen allen und jeden Unsern Beambten/ Küchmeistern/ denen von der Ritterschafft/ Bürgermeistern/ Räthen/ Richtern und Voygten in Städten/ auch in gemein allen andern ... hiemit zuwissen/ Nachdem ... den 19. Maii jüngsthin publicirtem Müntz Edict zu reparirung des schädlichen Unheils im Müntzwesen ... daß die Schiedspfenninge und kleine Müntz/ nicht in Summen/ sondern nur biß auff sechs Schilling und nicht höher in bezahlung angenommen werden sollen ... nebenst ... Herrn Hans Albrechten ... : Geben zu Schwerin den 16. Septembris Anno 1622

[S.l.] , 1622

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn730652327

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