Christian Ludwig/ von Gottes Gnaden/ Hertzog zu Mecklenburg ... Demnach Wir Unser
vorm Jahr und zwar den 26. Martii publicirtes Edict, so wol wegen der Jagt insgemein/
als auch Fällung des Holtzes/ und was dem mehr anhängig/ hiemit Verbotenus repetiret
haben wollen ...
: Datum auff Unser Residentz und Vestung Schwerin/ den 3. Martii 1686
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