Wir Christian Ludwig/ von Gottes Gnaden/ Hertzog zu Mecklenburg ... Fügen hiemit ...
zu wissen/ und ist es annoch männiglichen auß Unsern vorigen so woll/ alß auß dem
in Anno 1682. den 25. Februarii, außgelassenem und öffentlich publicirten Edicte erinnerlich/
was Wir zu gäntzlicher Abstellung frembder Werbungen in Unsern Landen/ ernstlich befohlen
und verordnet haben ...
: geben auff Unser Residentz und Vestung Schwerin/ den 3. Martii. Anno 1687
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