Von Gottes Gnaden/ Wir Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Mecklenburg ... Fügen allen und
jeden ... hiemit zu wissen/ und ist denselben aus der PolizeyOrdnung/ denen vor diesem
publicirten Edictis, auch aus vorigen jetzo von Unß renovirten Vorjagts Schreiben
und ihren Clausulen, mit mehren erinnerlich/ was gestalt bey högster Straff in Unsern
Fürstenthumben gäntzlich verboten/ daß keiner/ ausser der rechter Zeit ... sich des
Jagens/ Schiessens und Hetzens/ nach hohen und niedrigen Wildprätt/ auch Flügelwerck/
von Fastnacht biß auf Iacobi und respective Aegidy gebrauchen und die Wildbahn zu
fernern Verderb bringen soll ...
: Gegeben auff Unser Residentz und Vestung Schwerin/ den 20. Februar. Anno 1694
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