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Von Gottes Gnaden/ Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Mecklenburg. Demnach Wir bey jetziger/ vermöge Unser Policey-Ordnung/ verbotenen Jagens-Zeit/ Unsere in unterschiedlichen Jahren Publicirte Edicta, wegen der Jagt hiemit verbotenus repetiret haben wollen ... : Gegeben auff Unser Residentz und Vestung Schwerin/ den 24. Februarii, Anno 1696

[S.l.] , 1696

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn730763277

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