Von Gottes Gnaden/ Wir Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Mecklenburg ... Fügen allen und
Jeden ... hiemit zu wissen/ und ist auch schon vorhin auß denen verschiedentlich/
und noch letztmals untern dato den 12. Augusti, vorigen Jahrs/ außgelassenen Edict
überflüssig bekandt/ welcher gestalt Wir die profanir- und Entheiligung der Son[n]-
und anderer Hohen Fest- auch Buß- und Bettagen ... so gar Ernstlich untersaget und
verboten haben ...
: Datum Schwerin den 14. Septembr. Anno 1697
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