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Von Gottes Gnaden/ Wir Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Mecklenburg ... Fügen allen und Jeden ... hiemit zu wissen/ und ist auch schon vorhin auß denen verschiedentlich/ und noch letztmals untern dato den 12. Augusti, vorigen Jahrs/ außgelassenen Edict überflüssig bekandt/ welcher gestalt Wir die profanir- und Entheiligung der Son[n]- und anderer Hohen Fest- auch Buß- und Bettagen ... so gar Ernstlich untersaget und verboten haben ... : Datum Schwerin den 14. Septembr. Anno 1697

[S.l.] , 1697

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn769502075

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