Fürstl. Mecklenb. Edicta
: Worinnen alles Fluchen/ Schweren/ Gotteslästerliche Reden/ alle Abergläubische Curen
und Remedia zu gebrauchen/ und alle Hurerey und Unzucht gantz Ernstlich/ und bey ...
Straffe verboten/ hingegen daß die Sonn- und Fest-Tage hochfeyerlich zuhalten/ imgleichen
daß der Interims-Ordnung gehorsambst nachgelebet werden solle/ geboten wird/ ; Zu
Männigliches Nachricht durch öffentlichen Druck kund gemacht
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