Eines Hochedlen Hochweisen Raths der Stadt Bremen erneuerte und verbesserte Feuer-
und Brand-Ordnung
: Wornach Dero Bürger, Einwohner und jedermänniglich daselbst, vor, bey, und nach
entstandener Feuers-Brunst, sich zu achten haben ; Nebst zweyen Reglementen, wornach
sich die hiesige Constables-Compagnie und Soldatesca zu richten; auch einem Unterricht
von dem Gebrauch der Schlangen-Sprützen und Zubringer; so dann einer Tabelle, worauf
die Behälter derselben verzeichnet sind ; Publicatum den 28. Julii Anno 1751
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