Von Gottes Gnaden/ Wir Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Mecklenburg ... Fügen allen und
jeden Unsern Forst-Bedienten hiemit gnädigst zuwissen/ daß/ nachdem fast täglich von
Unsern Unterthanen bey Unser Cammer/ wegen benöthigten Rade- und Nütz-Holtzes/ Supplicata
ein kommen ... Alß haben Wir ein- vor allemahl diese Verordnung gemachet/ daß ein
jeder Baumann oder Hufener alle 3. Jahr 1. Buche zu Rade- und 1. Eichhefter zu Axen
und Nütz-Holtz ... haben soll ...
: Und gegeben auff Unser Residentz und Vestung Schwerin den 24. Januarij 1702.
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