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Von Gottes Gnaden/ Wir Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Mecklenburg ... Fügen allen und jeden Unsern Forst-Bedienten hiemit gnädigst zuwissen/ daß/ nachdem fast täglich von Unsern Unterthanen bey Unser Cammer/ wegen benöthigten Rade- und Nütz-Holtzes/ Supplicata ein kommen ... Alß haben Wir ein- vor allemahl diese Verordnung gemachet/ daß ein jeder Baumann oder Hufener alle 3. Jahr 1. Buche zu Rade- und 1. Eichhefter zu Axen und Nütz-Holtz ... haben soll ... : Und gegeben auff Unser Residentz und Vestung Schwerin den 24. Januarij 1702.

[S.l.] , [1702]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn832735531

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