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Von Gottes Gnaden/ Wir Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Mecklenburg ... Fügen allen und jeden/ Unsern Haupt- und Amptleuten ... zu wissen ... wie mit Anschaffung übermüthiger/ und ihrem Stande nicht anständlichen Kleidungen/ auch Einladung so vieler Persohnen/ und übermässiger Speisung und Tranck auff Hochzeiten und Kindtauffen/ oder nachfolgenden Kirchgängen/ in den Städten so wol/ als auff dem Lande/ so gröblich/ wieder die Policey-Ordnung/ und andere ausgelassene Edicte und Mandaten excediret/ die jungen angehenden Eheleute dadurch gantz ruiniret ... : So gegeben in Unser Residentz Stadt Güstrow/ den 8. May. Anno 1702.

[S.l.] , [1702]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn83274509X

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