Von Gottes Gnaden/ Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Mecklenburg ... Alß Uns ... referiret
worden/ wie ein Theil Unserer Soldatesqves zu Roß und Fuß gantz verböttlicher weise
sich unterstehen/ ohn einige von ihren Officirer und Commendanten ihnen ertheilte
Erlaubnuß auß ihren assignirten Plätzen und Qvartiren über Feld zu reisen ... Wir
aber eine solche ... Unordnung gäntzlich abgeschaffet wissen/ und die Verbrecher mit
scharffer Straffe beleget haben wollen ...
: so gegeben auff Unser Residentz und Vestung Schwerin/ den 27. Augusti Anno 1702.
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