Von Gottes Gnaden/ Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Mecklenburg. Fügen allen und jeden
Unsern Beambten hiemit gnädigst zu wissen/ wie daß Wir für gut und diensahm befunden/
daß hinführo alle Unterthanen Zweene Tage in der Wochen ... ihr benöhtiges Brenn-
und zum Verkauff vergönnetes Holtz hauen/ sonsten aber/ bey Vermeydung schwerer Leibes-
und Geld-Straffe/ sich in Holtze nicht finden lassen sollen ... Datum auff Unser Residentz
und Vestung Schwerin den 16. Novembr. Anno 1702.
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