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Von Gottes Gnaden/ Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Mecklenburg ... Nachdem Wir ... eine Provisional-Verordnung ... publiciren lassen ... von Ostern künfftigen Jahres keine Hand-wercker in ihren Gühtern ferner hin haben und dulden sollen... : So gegeben in Unser Residentz-Stadt und Vestung Rostock den 18. Septembr. Anno 1703.

[S.l.] , [1703]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn832843911

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