Von Gottes Gnaden/ Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Mecklenburg. Demnach Wir bey jetziger/
vermöge Unser Policey-Ordnung/ verbotenen Jagens-Zeit/ Unsere in unterschiedlichen
Jahren Publicirte Edicta, wegen der Jagt hiemit verbotenus repetiret haben wollen;
Als befehlen Wir hiemit ... daß Sie allem dem ... nachkommen ...
: Gegeben in unser Residentz-Stadt und Vestung Rostock den 4. Febr. Ao. 1704.
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