Nachdeme von einer Zeither wahrzunehmen gewesen ist, welcher gestalten jener Gebrauch,
mittelst welchen in dem Fall, wo sich bey einem Hochfürstlich-Bambergischen oder Bayreuthischen
Unterthanen eine Vergantung ergeben hat, der Ausländische so gar mit unterpfändlicher
Beschreibung versicherte Glaubiger denen Innländischen mit keinen solchen Verschreibungen
versehenen Glaubigeren in der Zahlung nachzustehen sich bemüßiget gesehen hat ...
: Decretum Bamberg den 25. Augusti, 1753.
[Erscheinungsort nicht ermittelbar]
[Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar]
, [1753?]
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