Auf hoher Herzogl. Cammer-Verordnung, wird hiemit denen sämtlichen Schulzen und übrigen
Hauswirthen des hiesigen Amts, bekand gemacht und angedeutet, daß von nun an, die,
vor diesem gewesene Ordnung beym Bauen und Bessern der Gehöfte-Zimmer, wieder eingeführet
werden solle, und zwar dergestalt, daß ...
: Schwerin den 10. Sept. 1767.
[Erscheinungsort nicht ermittelbar]
[Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar]
, [1767?]
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