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Auf hoher Herzogl. Cammer-Verordnung, wird hiemit denen sämtlichen Schulzen und übrigen Hauswirthen des hiesigen Amts, bekand gemacht und angedeutet, daß von nun an, die, vor diesem gewesene Ordnung beym Bauen und Bessern der Gehöfte-Zimmer, wieder eingeführet werden solle, und zwar dergestalt, daß ... : Schwerin den 10. Sept. 1767.

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1767?]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn873361741

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