Neben-Contribution-Edict, zu Auffbringung desjenige[n]/ was aus dem Contributions-Edict
unterm heutigem dato an Reichs-Hülffe und gemeinen Landes-Ausgaben etwa nicht völlig
beygebracht werden könte/ und dabeneben nach dem Vergleich vom 16. Julii 1701. in
bevorstehendem Octobr. 1705. in Conformität dessen/ was in capite primo & qvinto propositionis,
auff dißjährigem Landtage zu Malchin verkündiget worden/ zusteuren ist ...
: Gegeben zu Malchin den 1. Octobr. 1705.
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