Neben-Contribution-Edict, Zu Aufbringung desjenigen/ was aus dem Contributions-Edict,
unterm heutigem dato an Reichs-Hülffe neben dem Residuo dessen/ was in Capite Propositionis
Tertio auffgeführet werden müssen und gemeinen Landes-Ausgaben etwa nicht völlig beygebracht
werden könte/ und dabeneben nach dem Vergleich vom 16. Julii 1701. in diesem Monaht
Octobr. 1707. in Conformität dessen/ was in capite primo & tertio propositionis, auf
dißjährigem Land-Tage zu Malchin verkündiget worden/ zu steuren ist ...
: Gegeben zu Malchin den 7. Octobr. 1707.
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