zum Inhalt


Rechtliches Bedencken in welchem nicht allein des Fürstlichen Hauses Mecklenburg Primogenitur-Recht Gründlich asseriret und erwiesen/ sondern auch zugleich ... behauptet wird/ Daß die Succession an Mecklenburg Güstrow ... niemand anders/ als dem ex Linea Primogeniali entsprossenen/ und eodem Iure den Schwerinischen Antheil Regierenden Herrn Hertzog Friedrich Wilhelmen von Rechts und Billigkeit wegen gebühre ...

[S.l.] , [ca. 1695]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn756498201

Druck   Freier Zugang    


Anbieter

Universitätsbibliothek Rostock

Portale

OPACGVKVD17Digitale Bibliothek MV

Rechte

gemeinfrei

Dieses Werk unterliegt keinen bekannten urheberrechtlichen Beschränkungen.