zum Inhalt


Beweiß/ daß ein Landes-Fürst, besonders in den Hertzogthümern Bremen und Verden, wenn er mit Unterthanen, die unter den Stadt-Magistraten oder den Patrimonial-Gerichten stehen, wegen seiner Landes-Fürstlichen Cammer-Güter oder Gerechtsamen durch den Weg Rechtens zu entscheidende Streitigkeiten überkomt, nicht schuldig sey, durch seinen Amts-Advocatum die Klage bey den Stadt- und Erb-Gerichten anhängig machen zu lassen, mithin dem foro rei zu folgen, sondern daß vielmehr wegen solcher Streitigkeiten der Process unmittelbahr und in erster Instantz der Proceß bei desselben höheren Gerichten könne erhoben werden

Stade Stade: Erbrich , 1755

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn81360625X

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