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Eines Hochedlen Hochweisen Raths der Stadt Bremen erneuerte und verbesserte Feuer- und Brand-Ordnung : Wornach Dero Bürger, Einwohner und jedermänniglich daselbst, vor, bey, und nach entstandener Feuers-Brunst, sich zu achten haben ; Nebst zweyen Reglementen, wornach sich die hiesige Constables-Compagnie und Soldatesca zu richten; auch einem Unterricht von dem Gebrauch der Schlangen-Sprützen und Zubringer; so dann einer Tabelle, worauf die Behälter derselben verzeichnet sind ; Publicatum den 28. Julii Anno 1751

Bremen Bremen: Meier , [ca. 1751]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn818713917

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