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Christian Ludwig II., Mecklenburg-Schwerin, Herzog

Von Gottes Gnaden Wir Christian Ludewig/ Herzog zu Mecklenburg ... Geben hiemit männiglichen zu vernehmen, was massen Wir bißhero bemerket, daß auf die, von ... weyland Herzogen Friederich Wilhelms zu Mecklenburg Lbd. am 15ten Merz des Jahrs 1712. erlassene Constitution wieder diejenigen, welche in Fürstlichen Diensten auf Rechnung sitzen, und bey ihren Geld-Einnehmen und Berechnungen treuloser Unterschläge überwiesen werden, und folgenden wörtlichen Innhalts ist: ... gar wenig Aufmercksamkeit mehr genommen ... : Gegeben in Unsrer Erb-unterthänigen und Residenz-Stadt Rostock den 12ten Decembr. 1749.

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1749?]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn871008092

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