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Friedrich Eugen Württemberg, Herzog

Es wird hierdurch auf die bündigste Arth, als es immer geschehen mag, die feste und beständige Versicherung ertheilet: da man an statt derer zu stellenden Recrúten eine Geld-Vergütung anzunehmen bewilliget, daß weder in denen Domainen, noch Ritterschaftlichen Güthern, oder Städten und deren Gebiethe im ganzen Mecklenburg-Schwerinschen Lande an keinem einzigen Orthe, nicht die geringste gewaltsahme Werbung und Recrutirung vorgenommen, und Niemand ... zum Soldaten-Dienst gezwungen werden ... soll ... : Hauptquartier Rostock, den 26sten Februarii, 1761.

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1761?]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn872637689

Abstract: Verordnung gegen gewaltsame Werbung von Rekruten

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