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Friedrich Mecklenburg-Schwerin, Herzog

Friederich, Von Gottes Gnaden Herzog zu Mecklenburg ... Wir vernehmen mißfällig, daß viele Prediger in Unsern hiesigen Landen bey ihren Hof-Stellen und Pfarr-Gebäuden, nach ihrem Gefallen eigen-beliebige Veränderungen vornehmen, wozu die Eingepfarreten die Fuhren und Hand-Dienste leisten müssen ... : Gegeben auf Unsrer Vestung Schwerin, den 23ten May 1760.

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1760?]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn872700216

Abstract: Vorschrift des Landes-Grundgesetzlichen-Erb-Vergleichs in dem §. 499. aufs allergenaueste zu geleben ...

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