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Friedrich Mecklenburg-Schwerin, Herzog

Friederich, von Gottes Gnaden Herzog zu Mecklenburg ... Ehrsame, liebe Getreue. Wir befehlen euch hiemit gnädigst, die dortigen Schutzjuden, wenn sie nicht würklich in Unseren Diensten stehen, in allen Civil- und besonders auch Schuldsachen, lediglich nach dem dortigen Stadtrecht, gleich den anderen Bürgern, in rechtlicher Ordnung zu behandeln ... : Datum auf Unserer Vestung Schwerin, den 3ten May 1765.

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1765?]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn873190505

Abstract: Verordnung betreffend die Behandlung der Schutzjuden vor dem Gericht

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