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Friedrich Mecklenburg-Schwerin, Herzog

Friederich, von Gottes Gnaden Herzog zu Mecklenburg ... Ehrsame, liebe Getreue! Wann es verlautet, daß bey sen Aemtern der Handwerker in Unseren Städten, in Abforderung und Beylegung der Kundschaften ankommender und in Arbeit tretender Gesellen, starke Nachläßigkeit betrieben und diese Abforderung ... in die Amts-Lade fast gänzlich unterlassen werde .... : Datum auf Unserer Vestung Schwerin, den 6ten September 1765. : Circulare an Bürgermeister, Gericht und Rath einer jeden Stadt

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1765?]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn873292340

Abstract: Verordnung, die Handwerksmeister betreffend

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