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Friedrich Franz I., Mecklenburg-Schwerin, Großherzog

Wir Friederich Franz, von Gottes Gnaden, Herzog zu Mecklenburg ... Unsern gnädigsten Gruß zuvor. Wohlwürdiger und Hochgelahrter, lieber Andächtiger und Getreuer! Es ist vorgekommen, daß mehrere Eltern, wider die ausdrückliche Vorschrift der PolizeiOrdnung und der revidirten KirchenOrdnung, Tit. von der Kindtaufe, ihre neugebohrnen Kinder über den zweiten oder dritten Tag ungetauft liegen lassen, wohl gar mehrere Wochen damit Anstand nehmen, bevor zur Taufhandlung geschritten wird ...

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1800?]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn875208827

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