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Johann Carl Dähnert

In Rechten und Geschichten Gegründeter Erweis, Daß in dem Herzoglich-Mecklenburgischen Hause die Testamentarische wie auch Mütterliche Vormundschaften den Gesetzlichen vorgehen; und daß solchemnach der Durchl. verwittweten Frau Herzogin von Mecklenburg-Mirow Elisabeth Albertina gebohrner Herzogin zu Sachsen [et]c. die Fürstliche Vormund- und Regentschaft über Dero Fürstl. Familie und gesamte Herzoglich-Strelitzische Lande nach Inhalt des von Höchst Dero Herrn Gemahls weyland Herrn Herzogs Carl Ludwig Friederichs Hochfürstlichen Durchlaucht errichteten Letzten Willens ohnstreitig zustehe; mithin dieselbe von Ihro Hochfürstl. Durchlaucht dem Regierenden Herrn Herzog von Mecklenburg-Schwerin weder nach allgemeinem noch besonderem Rechte vielweniger nach dem neuerlich zum Nachtheil der Fürstlichen Stamms-Vettern errichteten Vertrag vom 14 Nov. 1752 in possessorio oder petitorio behauptet werden könne

[Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , 1753

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn872255522

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