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Karl VI., Heiliges Römisches Reich, Kaiser

Nachdem die von Sr. Röm. Kayserl. Majestät in Dero allerhöchsten Resolution vom 14. May a. c. allergerechtest erkante Patentes an die sämtliche in denen Fürstl. Mecklenburg-Schwerinischeu Landen sich befindende Kayserl. Notarios nunmehro ausgefertiget/ und Dero gegenwärtigen Commission im Mecklenburgischen unter allerhöchst gedachter Sr. Kayserl. Majestät eigenen Hand und Insiegel zugesandt/ wie solche von Wort zu Wort lauten: Wir Carl der Sechste ... Fügen sämbtlichen in denen Fürstl. Meckhlenburgischen Schwerinischen Landen sich befindenden Kayserl. Notariis hiermit fernerweith zu wissen ... Signatum zu Laxenburg ... den vierzehenden May Anno Siebzehen hundert drey und zwantzig ... Carl ... Abdruck in forma authentica verfertiget/ und zu affigiren verordnet worden. Rostock/ den 7. August. 1723 ...

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , 1723

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn876708645

Abstract: Erlaß an die in Mecklenburg-Schwerin sich befindlichen kaiserlichen Notare

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