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Demnach der hiesige Frohne Johann Georg Henning klagend angebracht, daß die, zur Stadt und denen Hospitalien gehörige Pächter, auch Unterthanen, das Vieh, so ihnen jezuweilen verstirbet, ihm entweder gar nicht, oder nicht zu rechter Zeit ansagen ... und ihm dadurch seinen Erwerb vielfach verkürtzen ... : Publicatum Jussu Senatus den 10 Februarii Anno 1740.

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1740]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn890366829

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