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E. E. Rath findet es diensam, nachstehende hiebevorige Verordnung zur Erinnerung zu bringen: 1) Die außer den Thören wohnenden ... sollen fremde und unbekannte Personen, weder bey Tage noch bey Nacht, in ihre Häuser einnehmen, noch ihnen einen Aufenthalt verstatten ... : Publicatum Jussu Senatus. Rostock den 22sten October 1798.

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1798]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn890493502

Abstract: Erneuerte Verordnung, daß Fremde in und außerhalb der Stadt Rostock nur in Wirtshäusern logieren dürfen und ihre Ankunft dem Rat der Stadt zu melden ist

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