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Uns Bürgermeisteren und Rath der Stadt Rostock haben die Herren Directores und Deputirten der Löbl. Brauer-Compagnie angezeiget, wasmaßen sich mehrere Compagnie-Verwandte des sie der Reihe nach getroffenen großen Bierbrauens, bey den zeitherigen hohen Preisen der Erfordernisse dazu, entzogen haben, und die belobte Compagnie zur Hebung dadurch unvermeidlich entstandenen Mängel, bereits im Jahre 1794 den Beschluß: daß derjenige, welcher in der ihn treffenden Ordnung nicht brauen will, dadurch seiner Berechtigung zum Brauen in dreyen Turnis verlustig seyn solle ...

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1800]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn890495025

Abstract: Reihe-Brauen betreffende Verordnung, Rostock 1800

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