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Wann sich der öffentlich bekannt gemachten Landesherrlichen höchsten Vorschrift, Kraft deren eine jede Stadt, und ein jeder Ort auf dem platten Lande, seine Armen selbst versorgen soll, dagegen aber das Betteln aller anderen ... gänzlich und schlechterdings untersaget worden ...

[Rostock] [Rostock]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1784?]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn1699095779

Abstract: Verordnung zur Einschränkung der Bettelei

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