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Wir Bürgermeistere und Rath der Stadt Rostock Fügen nebst Entbietung unsers freundlichen Grusses und geneigten Willens allen unsern Einwohnern, Schutzverwandten und Bürgern samt und sonders hiemit zu wissen: Demnach die Nothwendigkeit erfordert, daß eine Steuer in der Stadt festgesetzet werde, wodurch das Publicum bey den fortwährenden betrübten Kriegeszeiten einigermassen unterstützet ... : Publicatum Jussu Senatus. Rostock, den 2ten Novembr. 1761

[Rostock?] [Rostock?]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1761?]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn1809420458

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