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Friedrich Franz II., Mecklenburg-Schwerin, Großherzog

Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, ... urkunden und bekennen hiedurch ... gegen Jedermann, daß wir die uns von dem Magistrate zu Kröpelin ... vorgelegten Zusätze zu der von uns unterm 27. October 1860 bestätigten Feuerlösch-Ordnung für die Stadt Kröpelin ... landesherrlich bestätigt und ihnen verbindliche Kraft beigelegt haben. ... : [Schwerin am 22. Januar 1866]

Rostock Rostock: Druck von Lud. Hirsch , [1866]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn1896434541

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