Von Gottes Gnaden/ Friedrich Wilhelm/ Hertzog zu Mecklenburg ... Es ist allen und
jeden Unser Hertzog-Fürstenthümer und Landen Eingesessenen und Unterthanen annoch
guter maßen erinnerlich/ welcher gestalt Wir zu möglichster Vorkommung der zu besorgenden
Theurung/ und zum besten des gantzen Landes/ auch insonderheit der Armuth/ ein Edict
unterm dato Schwerin den 24. Septembris lauffenden Jahrs/ kein Korn ausserhalb Landes
zuführen/ in Gnaden publiciren/ und solches durch das/ wegen Einstellung des Brandweinbrennens
hernacher verkündigte Verbott sub Dato Schwerin den 19ten vorigen Monats Octobris
wiederholen lassen ...
: gegeben auf Unser Residentz und Vestung Schwerin/ den 23. Novembr. Anno 1698
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