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Friedrich Wilhelm Mecklenburg-Schwerin, Herzog

Fürstl. Mecklenb. Verordnung/ Uber einige/ zum Policey-Wesen in der Stadt Schwerin gehörige Stücke: als die Versorgung der Stadt mit allerhand nothwendigen Victualien; Abschaffung der schädlichen Vor- und Auffkäuffereyen vor den Thoren und auffm Marckte; Haltung der gewöhnlichen Wochen-Märckte am Mittwochen und Sonnabend; item von Fleischern/ Beckern und Brauern; auch Zulassung der benachbarten Schlächter und Becker aus denen nahe gelegenen Städten; item von Wein- und Bier/ vom Bier-Proben; wie auch von Maaß/ Elen/ Gewicht/ und dergleichen

Schwerin Schwerin: Gedruckt bey Johann Lembken , 1710

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn880011327

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