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Johann Ludwig Fabrice von     Maximilian Schütz von

Obwohl denen berechnenden Beampten zu ihrer und der Ihrigen Beruhigung selbst daran gelegen/ daß der Unterthanen Quitungs-Bücher in guter und richtiger Ordnung gehalten ... werden ... : Gegeben Boitzenburg den 25. Junij 1723.

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1723]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn887347711

Abstract: Verordnung des zur Kayserlichen Execution gegen Mecklenburg-Schwerin verordneten Cammer- und Casse-Directors betr. Führung der Quittungs-Bücher für abzuführende Geld- und Korn-Praestanda

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