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Wir Bürgermeistere und Rath der Stadt Rostock, Fügen nebst Entbietung unsers freundlichen Grußes und geneigten Willens, allen unsern Einwohnern ... hiemit zu wissen. Demnach die erlittenen Krieges-Drangsahle uns in die Nothwendigkeit gesetzet, eine Steuer in der Stadt festzusetzen ...

[Rostock] [Rostock]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1763?]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn1699020086

Abstract: Steuerverordnung der Stadt Rostock

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