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Wir zur Fürstlichen Mecklenburg-Güstrowischen Interims-Regierung verordnete Rähte. Fugen allen und jeden in diesem Hertzogrhumb Mecklenburg Güstrow gesessenen Haubt-Leuten, Beambten ... zu wissen. Nachdem ... man im Lande nicht allein die Höltzungen zu ruiniren, sondern auch sich allerhand ohnzulässigen Jagens, Hetzens und Schiessens sowohl in- als ausserhalb vermöge der Policey-Ordnung verbothenen Jagens-Zeit zugebrauchen, dergleichen zur Ruin und Verwüstung des Holtzes und der Wild-Bahn gereichende contraventiones indessen nicht zugestatten seyn ... So geschehen und Gegeben in Güstrow den Anno 1697

[S.l.] , 1697

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn730867242

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Rostock University Library

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OPACGVKVD17

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