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Karl Leopold Mecklenburg-Schwerin, Herzog

Von Gottes Gnaden/ Carl Leopold/ Hertzog zu Mecklenburg. Demnach Wir die Uns zustehende Vor-Jagten/ biß auff den negstannahenden Ægidii Tag/ und nach geschehener Erndte/ damit dem Getreyde und Feldfrüchten ... kein Schade zugefüget/ noch solche verderbet werden/ zu differiren gnädigst entschlossen sind ... : Datum in Unser Festung Dömitz den 7. Junii. Anno 1726.

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1726]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn887388183

Abstract: Jagdverordnung

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