zum Inhalt


Friedrich Wilhelm Mecklenburg-Schwerin, Herzog

Vermöge S. Herrn Hertzog Friedrich Wilhelms zu Mecklenburg ... Verordnung wird dem Dorffe von dem auff eine Nacht angewiesen/ dergestalt/ daß ein Gemeiner nach Hoch-Fürstl. Reglement mit einer Kanne Bier und Haußman[n]s Kost/ und jedes Pferd mit ein viertel Habern ... verpfleget werde/ vor jeden Gemeinen werden vier Schilling vor die Mahlzeit ... so fort baar bezahlet ... : den Anno 1701

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1701?]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn863943160

Druck   Freier Zugang    


Anbieter

Universitätsbibliothek Rostock

Portale

OPACGVKVD18Digitale Bibliothek MV

Rechte

gemeinfrei

Dieses Werk unterliegt keinen bekannten urheberrechtlichen Beschränkungen.