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Wir Burgermeister und Rath der Hertzogl. Mecklenburgl. Vorder-Stadt Güstrow, fügen gesamten hiesigen Bürgerschaften und übrigen Einwohnern hiedurch zu wissen, daß, ob zwar nach gewöhnlicher Begatung dieser Stadt-Ländereyen alles jährlich aufgesäet, und keine Brache gehalten wird mithin nach den Reguln der Wirtschaft ... auf hiesigen Feldern keine Gänse-Hulden füglich gehalten werden können ... : Gegeben Güstrow d.

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1755?]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn871956446

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