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Als man in Erfahrung gebracht, daß ohngeachtet in der anno 1740 publicirten Strand- und Hafen-Ordnung nachdrücklich inhibiret, keinen Ballast noch Steine in hiesigen Hafen auszuwerffen, dennoch von einigen mit Ballast von Lübeck und andern Orten herkommenden Schiffern, solches unternommen worden, wodurch der Hafen mit der Zeit unbrauchbahr dürffte gemacht werden ...

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1743]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn890772339

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