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Nachdeme von einer Zeither wahrzunehmen gewesen ist, welcher gestalten jener Gebrauch, mittelst welchen in dem Fall, wo sich bey einem Hochfürstlich-Bambergischen oder Bayreuthischen Unterthanen eine Vergantung ergeben hat, der Ausländische so gar mit unterpfändlicher Beschreibung versicherte Glaubiger denen Innländischen mit keinen solchen Verschreibungen versehenen Glaubigeren in der Zahlung nachzustehen sich bemüßiget gesehen hat ... : Decretum Bamberg den 25. Augusti, 1753.

[Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar] , [1753?]

https://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn863932851

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